Vorauf decretiret werden
Decretum

Diesem Requisitions Schreiben, wird hiermit freundnachbahrlich deferiert, das senden den Gerichts Diener Caspar Börner anbefohlen, hiesiegen Sternwirth, deßen Ehefrau, Schlüter, und Magd, wie auch den Juden Mohr, an der breiten Straß auf Morgen Vormittag 9 Uhr nach gewöhnlicher Gerichts Stube zu verabladen , sodann die Gerichts Schefen Sauermann und Burse auf nemliche Zeit gehörig zu bestellen, fort über eines so als anders zu referiren.

Actum Oestinghausen in Judicio Colectoralio Nenerio, den 27. May 1774. Praesente Domino Francisco Ignatio Keyser Judice Colectorali haereditario assistentibus Scabinio Sauermann & Burse.

Der Gerichts Diener Caspar Börner referirte, daß er anbefohlenermaßen, die Citationes richtig bewirtet hätt. Der Jude Moren aber wäre nicht zu Hause, sondern nach Soest gewesen, doch verneynte deßen Mutter, daß er diesen Morgen wiederum obweit kommen werde.

Hierauf seyend Citati erschienen, und nachdem selbiger den eingegangen Requisitiores Schreiben deutlich und umständlich vorgelesen, fort darauf die reine Wahrheit kennend zu liebe oder leyd auszusagen Ernstlich erinnert werde haben selbiger und zwar ein jeder Theil und insbesondere deponiret, als geäußert folget.

ad a, Anthon Sternwirth genandt Mentrop .. des Morgens wüßte er nicht wie lange sich die beyde Postillons an seiner Behausung aufgehalten, weilen er mit der Procession und als nicht zu Hause gewesen. Des Nachmittags aber waren diese zwey Postillons ungefehr 4 Uhr von Hultrop zurück gekommen und hätten sich in seinem Hause ungefehr 1 Stunde aufgehalten.

ad a, Des Sternwirths Ehefrau Maria francisca ... daß die beyden Postillons vorigen Freytag. 20. dieses des Morgens, zwischen 10 und 11 Uhr nach ihrer Behausung gekommen, und sich ungefehr eine Stunde viertel Stunde aufgehalten. Des Nachmittags resp. Wie vorige.

ad a, Sternwirths Schlüter Joh. Wilh. Müller... des Morgens wußte nicht weilen mehr zu Hause gewesen, und des Nachmittags hätte Er nicht gesehen als sie von Hultrop zurück gekommen, wie sie aber von dem Stern wiederum nach Soest geritten wären es ungefehr 5 Uhr gewesen, das fortreiten hätt Er wohl gesehen.

ad a, Sternwirths Magd Eva Catharina Bünsen ... wäre des Morgens mit der Procession gewesen und wüßte also nichts davon. Des Nachmittags hätte das fortreiten so ungefehr um 5 Uhr gewesen, nicht aber ihre Ankunft von Hultrop gesehen.

ad b, ... des Morgens wäre nicht zu Hause gewesen, des Nachmittags aber hätten so ... zwey Postillons nur 2Maß Bier und gar keinen Fusel getrunken.

ad b, Des morgens hätten die 2 Postillons 1 Ort Brandtwein sich zapfen lassen, solchen aber nicht allein getrunken, sondern den anwesenden Schützen davon mitgegeben. Des Nachmittags hätten selbige nicht mehr als 2 Maaß Bier, und gar keinen Brandtwein getrunken.

ad b, ... wußte hiervon nichts
ad b, ... wusste gar nichts von.

ad c ... Des Morgens wußte nicht, des Nachmittags hätte Frantz Schröder die erste Kanne Bier gefordert, und nur der zweyte Postillon Andreas Hörn von dem Herrn Richter obweit gekommen, so hätte er sich auch dieser 1 Kanne Bier zapfen laßen.

ad d, Des Morgens hätte Andreas Hörn, zwey halbe Ort Brantwein successive aus ihrem Hause geholet und nachdem auf dem Pferd vor dem Hause geseßenen Frantz Schröder gebracht, waren diese beyden Postillons mit den anwesenden Schützen getrunken hätten. Des Nachmittags aber hätte nur Frantz Schröder die erste und der von hiesigen Herrn Richter zurückgekommen Andreas Hörn die zweyte Kanne Bier gefordert, und jeder Postillon hätt seine Kanne Bier bezahlt.

ad wussten hiervon nichts und wären nicht dabey gewesen, sic improvite silentio quaelibit paro imparticulari dimissa.

Ex pars Erschien des Jude Suerkind Mären und antwortete praevia Communicatione, daß weder er noch sein Bruder David Mären dazumahlen an Sternwirths Haus zugegen gewesen wären, mithin nichts dieserhalb deponiren könnten.

Wohlmöchst Actuario anbefohlen werden hierüber Extractum Protocolli in Forma probante ungesäumt zu expediren, welcher unter beygedrucktem hiesigen Churfürstl. Cöllnischen Amts und Gerichts Erb Richterliche Innsiegels sichert gehörigen Orts Freund nachbahrlich eingesendet werden ... Sie Actum

Oestinghausen in Judicio Colectorali ut supra.

L.S.  Pro Extracta Protocolli in Original'!

Joan Conrad Grondorff Churfürstl.
Amts und Gerichtsschreiber mpprop.

Dieß vorstehend Copiy dem ad acta Curiae liegende Original! wörtlich gleichlautend attestiert, auf Verlangen des hiesigen Königl. Post Amts.

R. Schwedler.