Urkunde von 1068
Übertragung (Fritz-Otto Peters):
IM NAMEN DER HEILIGEN UND EINIGEN DREIFALTIGKEIT. Kund getan sei allen Christgläubigen, dass ich [Anno] durch die heilige Gnade Erzbischof der Kirche von Köln, auf Bitten und in Dienstwaltung der Herrin Äbtissin Gerbergis, die der Kirche von Gedingen gehörende Curia Witenchusen, die als [alt-]freier Hof im Soestgau gelegen ist, in hinreichender Abstimmung von aller Zehntpflicht befreit habe, unter der Bedingung, dass zum Festtage des heiligen Jacobus [25.Juli] dem Villicus des [benachbarten] Hofes Grening jährlich 3 Solidi ausgezahlt werden. Darüber hinaus [gilt] alles Bisherige. Zukünftig ist beabsichtigt, jeglichen Übergriff in diese rechtsverbindliche Regelung für alle Zeit zurückzuweisen und dieser Urfehde für alle Nachwelt ihre Verbindlichkeit zu erhalten.
Der Diskretion und Klugheit von Räten folgend, hat sie von ihrem Hof Witenchusen 8 Joch Land, gelegen zwischen Sualenbrucgen [Schwanebrügge] und Grening [Mehrhof], abgeteilt und billigerweise dem Hof Grening zu steter Erinnerung angegliedert. Die durch unsern Gerichtsbann sanktionierte Bestimmung soll unbeeinträchtigt bestehen bleiben.
Diese Beurkundung habe ich verfassen und durch Aufdrückung unseres Siegels in Kraft setzen lassen. Dadurch wird jeder, der dieses Dekret anmaßend verletzen sollte, mit dem Zorne Gottes geschlagen werden und von der Kommunion so lange ausgeschlossen, bis er der heiligen Mutter Kirche Genugtuung geleistet hat
Gegeben III0 Kal. Augusti MLXVIII im Jahre der Fleischwerdung des Herrn [30. Juli 1068]- unter Berücksichtigung der Angabe: ind. VI. (1011) zu dem regierenden Kaiser Heinrich II. Romanorum Imperatore Augusto. - Feliciter. Amen. Zeugen sind:
Berengerus, (Prodekan) Probst an St. Petri (War Soest der Ausstellungsort?) Bertoldus, Probst an St. Andreas, Laien Adolfus de Monte, Advocatus, Engelbertus, Advocatus primus der vorgenannten [Kloster-] Kirche Ödingen. Gerlacus de Wickerode
Das auf der Urkunde verwendete Siegel Annos des Heiligen
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