Nachfolgend ist hier abgedruckt das Dekretum des Königlichen Justiz-Amtes Oestinghausen, der Entwurf zu den Statuten und der ganze Schriftverkehr zu der Stiftung.
Das Justiz-Amt Oestinghausen erstellte ein “Dekretum” zur Stiftung des Theodor Hermann Cree und stellte dieses am 4. Februar 1829 dem Apotheker Ernst Theodor Beckers in Erwitte zu. Es hat folgenden Wortlaut:
Decretum
Theodor Hermann Cree, Vicarius in Oestinghausen, traf in seinem am 2. Juli 1762 errichteten Testamente die Bestimmung, daß sein Vermögen ein Fideicommiß seyn solle, aus dessen Revenüen Kinder der Familie Cree ernährt und erzogen werden sollten. Das Vermögen der Stiftung bestand ursprünglich aus mehreren, bei verschiedenen Eingesessenen des Amtes Oestinghausen ausstehenden Activforderungen, welche ein Mitglied der Familie, die Witwe des Amts Arztes Beckers zu Hovestadt später eingezogen hat, wofür sie denn selbst als Schuldnerin eintrat, und der Stiftung am 20. Januar 1825 eine gerichtliche Schuld- und Pfandverschreibung über die Summe von 3.923 Reichstalern und 35 Groschen ausstellte.
Nachdem die Stiftung lange Zeit aller höheren Direction entbehrt hatte, ward sie am 29. April 1827 dem Königlichen Hofgericht zu Arnsberg bekannt, und von diesem sofort in Aufsicht genommen.
Diejenigen Maßregeln, welche durch die Umstände am dringlichsten geboten waren, hat die gedachte Behörde sodann eingeleitet, namentlich hat selbe dafür Sorge getragen, daß in der Person des Referendarii Geissler dahier ein Stiftungs-lnspector ernannt, daß ein Stammbaum der Stiftungscompetenten Familienmitglieder aufgestellt, auch die Vermögensrechte der Stiftung in dem über den Nachlaß der inmittelst von seitens Witwe Beckers eingeleiteten erbschaftl. Liquidations-Prozeß gehörig eingedungen worden sind.
Nunmehr kommt es hauptsächlich weiter darauf an:
1. daß die wegen Alters schadhaft gewordene Stiftungs-Urkunde erneuert,
2. daß die Stiftungs Interessenten mit den seitherigen Ermittelungen über das Vermögen der Stiftung bekannt, und mit ihren Bemerkungen darüber, sowie über die fernere Verwaltung der Stiftung vernommen werden,
3. daß festgestellt werde, welche Familien-Glieder zunächst zur Stiftung berechtigt sind.
Zu diesen Einleitungen. womit vom genannten Hofgerichte aus unterzeichnete Justiz-Amt beauftragt worden, wird Termin auf den 16. März am Vormittag 10 Uhr in hiesigem Justiz-Amtslokale an gesetzt. wozu die unten genannten Stiftungs-Interessenten, unter der Warnung vorgeladen werden, daß beim Nichterscheinen des Einen oder Andern, mit Renovation der Stiftungs-Urkunde dennoch verfahren, und in der Folge der Nichterscheinende mit dem Einwande, daß die Renovation ohne seine Zuziehung geschehen, nicht mehr gehört werde, und daß endlich die Fragen: wer die Stiftung ferner zu verwalten, was hinsichts deren Vermögens für weitere Einleitungen zu treffen, - welche Familien-Glieder zunächst zur Stiftung zugelassen, nach den Anträgen der Erscheinenden, mit Bezug auf den Inhalt der Stiftungs-Urkunde festgestellt werden sollen.
Hovestadt, den 4. Februar 1829 Königl. Justiz-Amt Oestinghausen (Unterschrift)."
Ernst Theodor Beckers konnte zum genannten Termin nicht erscheinen. Er bat um eine Abschrift des Testamentes von Theodor Hermann Cree.
Er schrieb: "Erwitte, den 12. März 1829.
An Königliches Wohllöbl. Justiz-Amt zu Oestinghausen.
In Gefolge Decrets des Wohllöbl. Justiz Amts vom 4. Februar dieses Jahres bin ich vorgeladen am 16ten diesen Monats zu erscheinen, um hinsichtlich des vom verstorbenen Vicar Theodor Hermann Cree errichteten Fideicommiß mit den übrigen Familien Interessenten gemeinschaftliche Berathschlagungen resp. Entschließungen zu fassen.
So sehr es auch mein und meiner Kinder Interesse entspricht, dem anberaumten Termin beyzuwohnen, so unmöglich ist es mir, der Aufforderung nachzukommen, weil ich den bestehenden Gesetzen zufolge, da ich seit einiger Zeit keinen Gehülfen habe, meine Apotheke nicht verlassen darf, ohne mich der größten Verantwortlichkeit auszusetzen. Schon aus dieser Ursache muß ich bitten, meine deshalbige Vernehmung circa 6 Wochen auszusetzen, indem ich Aussicht habe, nach deren Ablauf meinen Gehülfen wieder zu haben.
Überdem wird meine Ansicht und Entschließung in der befragten Angelegenheit unverzüglich von dem Testamente des oben genannten Vicar Cree abhängen, dessen Inhalt mir ganz unbekannt ist, ich würde, da in einem so interessanten Geschäfte länger als eine vielleicht stündige Überlegung selbst wohl ein Rechtsbeistand nöthig ist, ganz ohne alle Information erscheinen, und aus obigen Gründen meine Entschließung nicht in Termino abgeben können, ich will deshalb Königl. Justiz-Amt ersuchen, mir vorläufig eine simple Abschrift des besagten Testaments auf meine Kosten zukommen zu lassen; auch Königl. Justiz-Amt anheimstellen: ob ich nach mir geschehener Mitteilung des am l6ten d. M. aufzunehmenden Protocolle nicht etwa über die betreffende im oben angegebenen Decrete sub 1, 2, 3 aufgeführte Punkta schriftlich meine Ansicht und Entschließung einschicken könne.
(ohne Unterschrift von Beckers)."
Das Königliche Justiz-Amt Oestinghausen ordnete einen neuen Termin an und ließ Ernst Theodor Beckers unter anderem wissen:
"Über die Art der Verwaltung des Vermögens enthält das Testament gar keine, über die Ordnung der Succession in die Revenüen nur die Bestimmung, daß die Descendenz des Bruders des Stifters Johann Christoph Cree zu Nordwald die wieder Schwestertochter desselben, Joanna Elisabeth Rave, Ehefrau Rateler zu Lüdinghausen, ausgehende Linie ausschließen und letztere wiederum war der Linie der Vater-Schwester des Stifters - Sauermann in Rillinghausen, - den Vorzug haben, nach gänzlicher Erlöschung dieser drei Familien aber das Vermögen zur Errichtung einer Vikarie in Hultrop verwendet werden solle. Bei dieser Unvollständigkeit der Bestimmungen der Stiftungsurkunde - welche bereits Differenzen angeregt hat - ist es erforderlich, daß ein vollständiges Statut aufgestellt werde, welches die Art der Verwaltung des Stiftungsvermögens, als die Grundsätze. wonach in jedem Falle die Berechtigung zum Genuße der Stiftung zu bemessen, angibt, und sich damit als Ergänzung der Stiftungsurkunde in ihren mangelhaften Bestimmungen anschließt.
Der Inspector der Stiftung, Referendar Geissler hat den Entwurf zu einem solchen Statut ausgearbeitet, und ist solcher sodann mit maßen bei dessen Revision für nöthig erachteten Bemerkungen von dem Königl. Hof-Gericht zu Arnsberg, als oberaufsichtsführende Behörde, dem unterzeichneten Justiz-Amt mit dem Auftrag zugefertigt worden, sämmtliche zur Stiftung berechtigte Familien Vorsteher cooperiren, ihnen jenen Entwurf nebst den dazu gemachten Bemerkungen vorzulegen, und sie über die einzelnen Punkte berathen und beschließen zu lassen.
Zu diesem Zwecke wird demnach ein Termin auf den 18ten Juni curr. nachmittags 2 Uhr im hiesigen Gerichts-Lokale vorbestimmt, und werden dazu die unten genannten Stiftungs-Interessenten unter der Warnung vorgeladen, daß die Nichterscheinenden für einwilligend in den Beschluß der Erscheinenden erachtet werden sollen.
Hovestadt, den 25ten April 1832.
Königl. Justiz-Amt Oestinghausen."
Der Entwurf für das Statut hat folgenden Wortlaut:
Entwurf zu den
Statuten
der Vicar Creeschen Familien-Stiftung.
§1
Die Vermögenssubstanz besteht ausweise der Angabe der letzten Nutznießerin in einem Kapital von 3.621 Reichstalern, 6 Groschen und 4 1/2 Pfennige Berliner Courant. Zweck der Stiftung ist der, daß die Revenüen im Allgemeinen zum Besten der Familie des Stifters verwendet werden sollen, im Besonderen aber, und vor allen andern sollen studierende männliche Mitglieder der Familie aus den Einkünften zur Bestreitung der Studienkosten Unterstützung erhalten.
§2
So lange noch Descendenten des Bruders des Stifters Johannes Cree existieren, schließen diese im Genuße der Stiftung alle anderen Linien aus. Nach dem Absterben sämtlicher Nachkommen dieses zuerst berufenen, treten diejenigen der Schwester des Fundators Johanna Elisabeth verehelichte Rave oder Rateler an ihre Stelle. Ist auch diese Linie erloschen, so folgt die der Anna Marg. Cree verehelichte Sauermann, einer Tante des Stifters; und wenn endlich diese drei Linien ausgestorben seyn sollten, so wird der Fonds zu einer in Hultrop zu errichtenden Vikarie verwendet.
§3
Das Vermögen wird durch den von sämtlichen Vorständen der zur Stiftung berechtigten Familien durch Stimmenmehrheit zu erwählenden Stiftungs-Vorstand verwaltet. Dieser besteht in einem Stiftungs-Inspektor zweier Familien Räthen und einem Rechner, welcher jedoch zugleich der Inspektor seyn kann. Der Rechner, wenn er nicht zugleich der Inspektor ist, hat jedoch nur bIos die Rechnungsgeschäfte zu verwalten, und gehört im Übrigen nicht mit zum Vorstande.
§4
Der Stiftungs-Inspektor ist befugt und schuldig, in den ausstehenden, unten näher anzugebenden Fällen den Familienrath zusammen zu berufen. Er muß, wenn er zugleich Rechner ist, die Einkünfte der Stiftung einziehen und die etwa rückständig bleibenden Posten der Einnahmen einklagen. Ebenso hat er auch die Auszahlung der Revenüen an die Stipendiaten nach Anleitung des ihm übergebenen Etats zu besorgen. Endlich ist er auch verbunden, auf Verlangen des Familienraths eine von diesem zu bestimmende Kaution zu leisten. Möchte ein besonderer Rechner ernannt werden, so fallen diesem diese letzteren Funktionen zu.
§5
Alle wichtigeren Beschlüsse, namentlich in Hinsicht der Unterbringung der Gelder, Acquisition der Immobilien, Vertheilung der Revenüen, werden an das Königl. Hofgericht zur Bestätigung eingesandt. Indeß führt dieses nur ganz im Allgemeinen die Oberaufsicht. Der jedesmalige Stiftungs-Inspektor, bei wichtigeren Fällen in Verbindung mit dem Familienrath, ist der eigentliche Verwalter. Zu diesen wichtigeren Angelegenheiten, welche nur nach vorheriger Berathung des Familienraths, wobei die Stimmenmehrheit entscheidet, ausgeführt werden können, gehören namentlich folgende:
a) die Unterbringung und Nutzbarmachung des Stiftungsvermögens. Bei Prüfung der für auszuleihende Kapitalien zu stellenden Sicherheit sollen die Stiftungsbeamten zwar keinen Einschränkungen unterworfen, jedoch immer nach Art eines guten Hausvaters zu Werke zu gehen gehalten seyn.
b) Kündigungen bereits ausstehender Kapitalien können ebenfalls nur vorn Familienrath ausgehen.
c) Ob Prozesse begonnen oder Vergleiche abgeschlossen werden sollen, hat ebenfalls der Familienrath zu bestimmen, der auch befugt seyn soll, names der Stiftung Vollmacht auszustellen.
d) Alle wichtigeren Beschlüsse müssen vom Familienrath an das Königl. Hofgericht in Begleitung eines schriftlichen Gutachtens eingesandt werden.
e) Die Höhe der vom Rechner zu bestimmenden Kaution und ob überhaupt eine solche erforderlich werden soll, hat aber dieser FamiIienrath zu bestimmen. jedoch darf diese nicht weniger als die einjährigen Revenüen des Stiftungsvermögens betragen.
f) Der jedesmalige Familienrath ist verbunden, beim Abgange des Stiftungs-Inspektors bis zur Wahl eines neuen dessen Funktionen zu übernehmen, ihn überhaupt in allen Stiftungsangelegenheiten zu vertreten.
g) Derselbe muß die von den Stipendiaten einzureichenden Zeugnisse prüfen, und überhaupt nach dem Lebenswandel eines jeden beurtheilen, ob derselbe noch länger würdig sey, im vorzüglichen Genusse der Stiftungs-Revenüen zu bleiben.
h) Endlich hat er die dem Inspektor und dem Rechner zu bewilligende Renumeration zu bestimmen.
§6
Der Rechner ist verbunden, über Ausgaben und Einnahmen jährlich eine auf Belege gestützte Rechnung zu legen, und muß diese binnen 4 Wochen nach Ablauf des Rechnungsjahrs dem Inspektor, oder wenn dieser selbst der Rechner ist, dem ältesten Familienrath zustellen. Sie wird sodann von beiden Familienräthen und dem Inspektor, oder, wenn dieser selbst Rechner ist, einem statt seiner von beiden ersteren auszuwählenden 3ten Familiengliede in einem Termine geprüft. und es wird über das Resultat und die etwa aufgetriebenen Monita ein Protokoll aufgenommen, welches binnen anderweiten 4 Wochen nebst Rechnung und Belegen dem Hofgerichte einzusenden ist.
§7
Der Familienrath hat in jedem Jahre einen Etat über Ausgaben und Einnahmen aufzustellen, und zwar muß dieser mit Ende Dezember jeden Jahres für das folgende Jahr verfaßt seyn. Hierin ist anzugeben:
a) die Summe der einzunehmenden Revenüen des folgenden Jahres,
b) welche Kosten hiervon, für Erhebung, Verwaltung, etc. in Abzug zu bringen, und
c) an welche Stipendiaten und in welchen Raten der Rest zu verwalten sey. Die einzelnen Positionen dieses Etats müssen in einem Nebenprotokolle vollständig erläutert werden.
§8
Acquisitionen von Immobilien können nur durch einen einstimmigen Beschluß sämtlicher Interessenten vorgenommen werden.
§9
Nur der gesamte Stiftungs-Vorstand ist befugt, eingehende Kapitalien, bis zu ihrer anderweitigen Unterbringung in Empfang zu nehmen und darüber zu quittieren.
§10
Sollte es vorkommen, daß von sämtlichen Interessenten ein Beschluß gefaßt werden müßte, so hat der Inspektor die Pflicht, die einzelnen Glieder unter Angabe des Zwecks der Berathung vorzuladen. Der auf diese Weise von der Mehrzahl der Erscheinenden gefaßte Beschluß ist auch für die Übrigen bindend.
§11
In der jedesmal nach § 2 berechtigten Linie sollen die männlichen Descendenten für die Jahre, in denen sie zu ihrer wissenschaftlichen Ausbildung Gymnasien und Universitäten besuchen, mit Ausschluß aller übrigen Glieder die Einkünfte des Stiftungsfonds beziehen.
Ausgeschlossen hiervon bleiben sie jedoch, wenn sie sich nicht zum römisch katholischen Glauben bekennen mögten. Concuriren mehrere Gymnasiasten oder Studirende zugleich, so richtet sich der Vorzug unter mehreren nach den Grundsätzen der Intestat-Erbfolge vom Stifter. und unter gleich Nahen, werden die Jahres-Revenüen gleich vertheilt. Niemals kann aber ein Stipendiat mehr beziehen, als er zu seiner Unterhaltung in dem Jahre nothwendig gebraucht.
Es wird dabei aber vorausgesetzt, daß sie sich durch ihr Betragen einer solchen Unterstützung nicht unwürdig machen. Die Stipendiaten haben deshalb, so lange sie im Genusse der Unterstützung sind, halbjährlich sich durch Zeugnisse, ausgestellt von den Direktoren der betreffenden Gymnasien oder Dekanen der Fakultät, zu welcher sie gehören, über ihren Fleiß und Lebenswandel beim Stiftungs-Vorstande auszuweisen und diese dem Inspektor einzusenden.
§12
Wer von den Familiengliedern sich nach Bestimmungen des § 11 berechtigt glaubt, auf die Stiftungs-Revenüen Anspruch zu haben, muß desfalls einen gehörig motivirten Antrag dem Stiftungs-Inspektor einreichen. Dieser zieht mit den beiden Familien-Räthen den Antrag zur Berathung und reicht den darüber abgefaßten Beschluß dem Königl. Hofgericht zur Prüfung ein, welches sodann die vorläufig entscheidende Bestimmung erläßt. Will der Bittsteller hierbei sich nicht beruhigen, so kann er dagegen auf rechtliche Endscheidung provociren.
§13
Sind in der berechtigten Linie keine studierenden Glieder vorhanden. so gelangen die Übrigen zur Perception. Die Ordnung, nach welcher die einzelnen Individuen der berechtigten Linie zum Genuß berufen werden, richtet sich nach der Regula der Intestat Erbfolge, so, daß unter gleich Nahen jedesmal die Einkünfte der Stiftung getheilt werden.
§14
Von den mit dem Stiftungs-Kapitale selbst aus der Beckerschen Liquidations-Masse zu erlangenden Zinsen werden zuvorderst die durch Ausmittelung und Feststellung des Liquidats entstandenen Kosten in Abzug gebracht, den Überschuß aber erhalten diejenigen, welche nach § 11 & 13 zur Perzeption gelangt seyn würden, wenn die Zinsen zu der Zeit, als sie fällig waren, auch disponibel gewesen wären.
§15
Von den jährlichen Revenüen werden sowohl die Verwaltungskosten, als die extraordinären Ausgaben für Prozesse und dergleichen vorweg in Abzug gebracht, der Rest aber dem Zwecke gemäß verwendet.
§16
Über alle, vom gesammten Familienrathe aufzunehmenden Beschlüsse muß dieser sein gehöriges Protokoll aufnehmen, dasselbe muß von allen Mitgliedern des Vorstandes vollzogen und sodann in Abschrift an das Königliche Hofgericht eingesandt werden.
§17
Die Stiftungs-Urkunden sollen im Documenten-Deposito des Königl. Hofgerichts aufbewahrt werden.
Arnsberg, 17. October 1832
Königl. Preuß. Hofgericht“
Dieses Statut sollte den Familien-Interessenten vorgelegt werden. Die Einladung hierzu erfolgte am 22. April 1833 durch das Königl. Justiz Amt Oestinghausen und hat folgenden Wortlaut:
"In der Creeschen Familienstiftung ist nunmehr vom Königlichen Hofgericht der Entwurf der Statuten zusammengestellt, und sind dabei in der Hauptsache die vom Inspektor Herrn Referendar Geissler früher entworfenen Statuten mit den im Terminum 15. Juni 1832 von der Mehrzahl der erschienenen Familienvorsteher beliebten Abänderungen und Zusätzen zu Grunde gelegt. Das Königl. Hofgericht ist dabei von den Grundsätzen ausgegangen, daß
a) nach dem Testament die männlichen Nachkommen, welche sich zu Studien bestimmen, den Vorzug haben sollen, und unter diesem Gesichtspunkt sowohl Gymnasiasten als studirende Academisten zu verstehen sind, und
b) wenn mehrere concuriren, sowohl nach A. L. Rcht II tit 4 § 38 als gemeinrechtlich (cfr Eichhorn Pr. Ret. § 370) die Grundsätze der Intestaterbfolge entscheiden müssen.
Dieser Entwurf der Statuten soll nunmehr auf Antrag des Königl. Hofgerichts den Familieninteressenten vorgelegt, von ihnen derselbe durchgegangen, und ihre Erklärungen darüber resp. Erinnerungen dagegen aufgenommen werden. Zugleich hat der Inspektor eine Übersicht über die Vertheilung der aus der Beckerschen Masse zu zahlenden rückständigen Zinsen aufgestellt. Auch diese Übersicht soll in Folge obigen Auftrags den Familieninteressenten vorgelegt werden, und es soll denselben in Folge Hofgerichtlicher Anweisung bedeutet werden, dass
a) das Königliche Hofgericht die oben angedeuteten Grundsätze nur vorläufig hat aufstellen können, jedem Widersprechenden aber der Weg Rechtens dagegen offen stehe.
b) Die Erklärung, ob dieser eingeschlagen werden solle, aber unter dem Praejudize abzugeben sey, daß sonst die Vertheilung diesen Grundsätzen gemäß erfolgen werde, sobald die Zinsen eingehen würden.
Zur Erledigung jenes Auftrags wird demnach ein Termin auf den 11ten Juni 2 Uhr Nachmittags im hiesigen Amtslocale vorbestimmt, und werden dazu die unten genannten Familieninteressenten unter der Warnung vorgeladen, daß die Nichterscheinenden für einwilligend in den Beschluß der Erscheinenden erachtet werden sollen. Die Statuten sowie die Übersicht der Vertheilung der Revenüen kann vor dem Termine in der Registratur eingesehen werden.
Hovestadt, 22ten April 1833
Königl. Justiz Amt Oestinghausen.“
Die Familienversammlung am 11. Juni 1833 genehmigte mit einigen Änderungen das Statut. Das Protokoll der Versammlung hat folgenden Wortlaut:
,,Hovestadt, 11.Juny 1833
Stand heute zur Erledigung des Rescriptes Königl. Hofgerichts vom 22. 8ber (Oktober) v. J. und namentlich zur Vorlegung der Statuten, Termin an.
Es gestellten sich in daselben:
1. Herr Dtro Eberh. Beckers von hier.
2. Herr Hofgerichts-Auskultator Franz Hohoff von Arnsberg.
3. Herr Rentmeister Grundhoff von hier als Vormund des Friedrich Pape.
4. Herr Studiosus Joseph Hohoff von Münster.
5. Herr Apotheker Ebbinckhuysen von hier als Courator der Antoinette Beckers.
6. Herr Dr. Wolf von Lippstadt, namens seiner Ehefrau Theodora geborene Beckers.
7. Herr Apotheker Ernst Beckers aus Erwitte.
8. Herr Bernard Ignarz Schech für seine Ehefrau Clara geborene Beckers von Geseke.
9. Herr Wilhelm Belecke aus Geseke für seine Ehefrau Josephine geborene Beckers.
10. die Ehefrau des Colon Caspar Berse, Gertrud geborene Bracks von Schoneberg.
11. die Ehefrau des Landwirts Westfeld aus Lippborg Elisabeth geborene Bracks.
12. der Stiftungs-Inspektor Hg. Rat. Geissler von Assen.
Die übrigen vorgeladenen Familien-Interessenten waren nicht erschienen.
Mit den Komparenten wurden vom Königl. Hofgerichte mitgetheilten Statuten special durchgegangen ihnen auch die von Herrn Inspektor Referendar Geissler mitgetheilte Üebersicht de praesentato 30. 1. d. J. vorgelegt und über sämtliche Punkte und Bestimmungen derselben weitläufig berathen. Sämmtliche Komparenten hatten im Ganzen gegen den Entwurf der Statuten nunmehr nichts zu erinnern, machten jedoch dabei folgende Bemerkungen:
ad § 13
möge zur Erläuterung und Vorbeugung von Mißverständnissen der Antrag des § 6 so gestellt werden: ,Sind in der berechtigten Linie keine studierende Glieder vorhanden, so gelangen die übrigen Glieder dieser berechtigten Linie zur Perception.’
ad § 14
Hielten es sämmtliche erschienenen Interessenten für unbillig, wenn die Kosten von den aus der Beckerschen Masse zu erlangenden Zinsen in Abzug gebracht wurden, und den Üeberschuß diejenigen erhielten, welche nach § 11 und 13 zur Perception gelangt seyn werden, wenn die Zinsen zu der Zeit, als sie fällig gewesen, auch disponabel gewesen wären. Vielmehr kam zwischen sämmtlichen Interessenten eine Vereinigung zu Stande, daß die Kosten, welche zur Ausmittelung und Bestellung des Liquidats in der Beckerschen Nachlaßsache aufgegangen, vorab vom Stiftungs-Kapital vorgeschossen und dieser Vorschuß durch den jährlichen Betrag von 20 Reichsthalern, geschrieben zwanzig Thaler, aus den Zinsen zur Ergänzung des Hauptstuhls adreshirt werde. Der Anfang dieses Zuschusses solle dann seyn, sobald das Kapital aus der Beckerschen Masse gehoben sey. Von den aus der Beckerschen Masse zu erbebenden Zinsen müssen übrigens die Jahresquote ad 20 Reichstaler gleichfalls berichtiget werden. Den Überschuß der zur Hebung kommenden Zinsen erhalten diejenigen, welche zur Perception gelangt seyn würden, wenn die Zinsen zur Zeit als sie fällig waren, auch disponabel gewesen wären. Hinweg würden diesen Überschuß der Herr Auskultator Franz und Studiosus Joseph Hohoff zu erheben haben. Der Herr Inspektor Referendar Geissler wollte hiernach die Übersicht der Vertheilung der Revenüen aufstellen. Im übrigen werden keine Erinnerungen und Bemerkungen gegen die Statuten gemacht. Was nun die Protocollat-Verhandlung des Inspektors und Familienraths vorn 10. Januar 1833 wegen der Renumeration und Caution des Rechners und Renumeration des Inspektors betrifft, so waren wir damit allgemein einverstanden, daß der Inspektor und Rechner vorerst in der Person des Herrn Referendar Geissler bleibe, derselbe von der Bestellung einer Caution frey bleiben, und ihm außer den baaren Auslagen und Kapitalien als Inspektor ein jährliches Honorar von 10, geschrieben zehn Thaler, Courant, als Rechner aber 3 procent von der Einnahme zugebilligt werde. Das Honorar des Inspektors müße übrigens vom Tage der Bestallung als vom 24. August 1827 angerechnet werden.
Ad 1 und 5 des erwähnten Protocolls, sowie mit der Eingabe de praesentato vom 10. April dies. Jahres wegen Anlegung des Stiftungs-Kapitals und des Etats pro 1833, so wie wegen der zeitigen Percipienten war man ebenfalls allgemein mit dem Antrage des Familienraths und Inspektors einverstanden.
Nachdem das Vorstehende vorgelesen war, bemerkten die Interessenten. daß nicht bloß ad § 14 die zur Ausmittelung und Festsetzung des Liquidats aufgegangenen Kosten, wie sie vom Inspektor im pro memoria vom 26. Januar 1833 aufgestellt, vorab vom Stiftungs-Kapital vorgeschossen und auf die aus der Beckerschen Liquidations Masse zur Hebung kommenden Zinsen überhaupt nur 40 Reichstaler, geschrieben 40 Thaler, als Beitrag zu den Kosten fallen sollten. Wegen der Vertheilung dieses Überschusses der Zinsen aus der Beckerschen Masse wollen sich der Auskultator Franz Hohoff und Herr Studiosus Joseph Hohoff unter sich vereinigen und solle der Betrag von dem Herrn Inspektor an jeden von ihnen ganz gültig ausbezahlt werden können.
Seitens des Herrn Dr. Wolf wurde zur Vorbeugung allen Mißverständnisses bemerkt, daß er auf die aus der Beckerschen Masse zahlbaren Zinsen für seine Kinder, die bis jetzt studiert hätten, keinen Anspruch mache. Weiter hatten die Komparenten nichts zu bemerken.
Vorgelesen, genehmigt und zur Vollziehung vorgelegt.
Apotheker Beckers
B.I. Schech
Geissler
Belken
Wolf
Beckers Dr.
Jos. Hohoff
Grundhoff
Franz Hohoff
Elisabeth Sauermann
Handzeichen +++ der Ehefrau Westfeld v. ad Zumbroich
Ebbinckhuysen
geschehen wie oben.
gez. Zumbroich, Amtsschreiber
gez. von Spieshen, Referendar.“
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