Das Testament des Johannes Theodor Cree

Das Testament ist in lateinischer Sprache abgefasst. Die deutsche Übersetzung lautet:

"Im Namen der heiligsten und ungeteilten Dreifaltigkeit. Amen.

Ich, der Unterzeichnete, zur Zeit Pfarrer der Pfarrkirche des heiligen Lambertus, gebe allen, die es wissen möchten, mit diesem Schreiben bekannt: Eingedenk der menschlichen Sterblichkeit und des bekannten Prophetenwortes bei Jesaja, Kapitel 38: „Ordne dein Haus, weil du sterben wirst!“, möchte ich diese Verfügung meines letzten Willens kraft der Anordnung und Erlaubnis, die mir der hochverehrte und erlauchte Generalvikar, mein Herr in geistlichen Dingen, gegeben hat, festlegen. Sie soll nach meinem Hinscheiden rechtsgültig eingehalten werden, wie ich sie hiermit bekanntgebe, und zwar auf folgende Weise:

Zuerst empfehle ich, Johannes Theodor, demütig meine Seele dem allmächtigen Gott, der seligsten Jungfrau und Gottesmutter Maria, dem heiligen Erzengel Michael, meinem Schutzengel, dem heiligen Lambert, dem Patron unserer Kirche, und dem ganzen himmlischen Hof. Meinen Leib aber soll man der Erde übergeben - so wünsche ich es - in der Weise, wie ich es auf einem beigefügten Blatt in deutscher Sprache meinen Herren Testamentsvollstreckern vorgeschrieben habe. Außerdem verfüge ich zum Nutzen und zum Heil meiner Seele eine jährliche Zahlung von 5 Imperialen (Imperiale - Reichstaler = 28 Schilling = 336 Pfennig), die der Besitzer der Vikarie, die bald nach meinem Hinscheiden zu errichten ist, alljährlich dem Schatzmeister der Herren, die an St. Lamberti residieren, zahlen soll. Ich will aber, daß für die erwähnte jährliche Zahlung am Jahrestag meines Hinscheidens folgendes geleistet wird:

1. Nachdem man die vollständigen Totenvigilien gesungen hat, soll die heilige Messe gesungen werden mit zwei Leviten. Dem Sänger, entweder dem Herrn Pastor oder, wenn er verhindert ist oder es nicht wünscht, dem Herrn Kaplan sollen zwei Mark (Mark = 16½ Schilling  198 Pfennig) gegeben werden und jedem Assistenten ein Blamüser (Blamüser = ⅛ Reichstaler = 42 Pfennig). Der jeweilige Kustos soll sieben Solidi erhalten, ebenso der Lehrer. wenn er mit Schülern an der heiligen Messe teilgenommen hat, auch der Subkustos sieben Solidi (Solidi = Schilling = 12 Pfennig). Die Armen im Armenhaus. das bei der Pastorat liegt, sollen zum Gedächtnis am Tage vorher vom Subkustoden versammelt werden und 21 Solidi erhalten.

Schließlich wird der Herr Schatzmeister als Ausgleich für die neue Belastung sich über 9 Solidi und 4 Nummi (Nummi = Pfennig) freuen. Die zwei Imperialen, die noch übrig sind, sollen zur Verfügung stehen für Geschenke, die zwischen dem Herrn Pastor und den Kaplänen nach gewohnter Art zu verteilen sind. Ich meine jedoch nur die, die vom ersten Psalm der ersten Nokturn bis zum Ende des Meßopfers nach der Lesung des Evangeliums des heiligen Johannes im Chor anwesend waren. Niemand, ob er dabei war, oder zu der Zeit die Messe las, mit Ausnahme des Hebdomadarius, soll die Geschenke vollständig erhalten. Ich will, daß nur die anwesenden Kuraten. die in der praktischen Seelsorge beschäftigt sind, berücksichtigt werden.

2. Der Pfarrkirche des heiligen Lambert vermache ich ein Kapital von 25 Imperialen, das ich ihr leihweise zur Zeit des Krieges gegeben habe zusammen mit einer unerledigten Zahlung. Außerdem vermache ich derselben Kirche eine jährliche Zahlung von 5 Imperialen. die von dem augenblicklichen Besitzer der Vikarie, die noch zu errichten ist. dem Herrn Provisor zu zahlen ist und für die Bedürfnisse der Kirche verwendet werden soll. Ich vermache darüber hinaus der Kirche verschiedene Paramente, die teils mit meinem Geld erworben, teils von Wohltätern angeschafft wurden und auf dem beigelegten Blatt in deutscher Sprache aufgeführt sind. Davon sollen einige nur am Hochaltar verwendet werden, einige auch dem allgemeinen Gebrauch dienen. Nun hoffe ich, daß in Anbetracht der erwähnten Stiftung und der großen Kosten, die von mir in der Kirche und dem Pastorat (wie bezeugt) aufgebracht wurden, der Begräbnisplatz, der schon jetzt von mir selbst im Chor durch einen Stein bezeichnet ist, kostenlos von den Herren Provisoren überlassen wird. Wenn aber - gegen meine Hoffnung – für diesen Platz. der offenbar für einen Pfarrer durchaus passend ist, noch eine Zahlung gefordert würde, sollen alle vorher erwähnten Schenkungen ungültig sein.

3. Für unsere Kapelle der heiligen Anna, die in der Pfarrei Qestinghausen in der Diözese Köln liegt, vermache ich zwei Morgen Land, die bei der genannten Kapelle liegen und von mir für 160 Imperialen gekauft wurden, damit aus deren jährlichen Einkünften diese Kapelle in gutem Zustand erhalten wird.

4. Meiner Nichte Johanna Elisabeth Rosa, der Frau Radeler in Lüdinghausen, vermache ich außer den 100 Imperialen, die ich 1754 im Dezember schon als Darlehen gegeben habe, weiterhin 200 Imperialen und empfehle mich ihren Gebeten.

5. Meiner Nichte Johanna Sophi Cree, der Gattin des Herrn Doktors und Quaestors Loecke, vermache ich das Kapital, das ihr Vater, mein Bruder Johannes Christoph, mir schuldet, wie er es mit einem Schuldschein bezeugt. Sie möge meiner gedenken in ihren Gebeten. Was übrig bleibt, wenn die Begräbniskosten, die Vermächtnisse und Schulden  -bisher noch im Guten -, die Verpflichtungen und die Möbel durch Bereitstellung des Geldes bezahlt sind, und was ich durch Gottes Gnade im kirchlichen Stand durch meine Arbeit erworben habe, das alles gebe ich meinem Gott, dem Spender aller Güter, bittflehend zurück und wünsche, daß es zu irgendeiner einmaligen Kirchenspende in meiner Pfarrkirche gleich nach meinem Tod zur Verfügung gestellt und verwandt wird. Zu deren ersten Besitzer und meinen Erben setze und bestimme ich Johannes Bernhard Cree, den Vikar von Soest, meinen geliebten Neffen. Es soll aber diese Kirchenspende, beziehungsweise die Vikarie, auf jeden Fall in der Art errichtet werden, die ich auf einem besonderen Blatt vorgeschrieben habe. Hiermit beschließe ich meinen letzten Willen, der, wenn er nach dem Recht eines feierlichen Testamentes nicht gültig sein sollte, nach dem Recht einer Bittschrift oder Schenkung im Todesfall gelten soll, sei es zwischen Lebenden oder in irgend einer besseren Art; und wenn ich später einmal etwas dieser Bestimmung mit meiner Hand hinzufüge oder etwas an ihr ändere, will ich, daß es genau so wie dieser mein letzter Wille eingehalten wird. Dringend bitte ich die Herren Testamentsvollstrecker, die als Zeugen des Testamentes genannt sind, daß sie meinen Willen ohne Zögern und genau ausführen und erfüllen wollen. Für diese Arbeit und Sorge schreibe ich einem jeden von ihnen 25 Imperialen für die juristische Ausführung hinzu. Auf deren Treu und Glauben hin habe ich die Bestimmung meines letzten Willens ganz mit eigener Hand geschrieben und unterschrieben, habe mein Siegel darunter gesetzt und so bekräftigt.

                                     Münster, 5. September 1760

                                     (L.S.) Johann Theodor Cree,
                                     unwürdiger Pfarrer an St. Lamberti
                                     m. pr.“

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Einige Monate später verfaßte Johannes Theodor Cree einen Zusatz zu seinem Testament.
Die deutsche Ubersetzung lautet:

„J M J

Der Pfarrkirche des heiligen Lambert vermache ich

1. ein Kapital von 25 Imperialen, das ich dieser Kirche zur Zeit des Krieges leihweise gegeben habe.

2. ein Kapital von 253 Imperialen, das der Graf von Plettenberg aus Lenhausen schuldet mit restlichen Zahlungen. Sollte dieses Kapital verloren sein, was ich nicht hoffe, und gerichtlich nicht eingetrieben werden können, so vermache ich anstelle dieses Kapitals eine Zahlung von 7 Imperialen, die alljährlich geleistet werden soll von dem Besitzer der zweiten Vikarie der heiligen Anna, die nach meinem Tode errichtet werden soll.

3. Ich vermache Kerzen usw. Den Hausarmen vermache ich ein Kapital von 275 Imperialen zu Lasten des Herrn Grafen von Plettenberg aus Lenhausen mit geleisteten und noch zu leistenden Zahlungen. Ich möchte ferner, daß dieses Kapital der Stiftung Verspoel zugeteilt und auf dieselbe Art und Weise angemahnt und verteilt wird. Wenn dem genannten Kapital das Schicksal zustoßen sollte, verloren zu gehen. was ich nicht hoffe, sollen an seiner Stelle dem Herrn Pastor alljährlich für die Armen 8 Imperialen von dem vorher erwähnten Besitzer der zweiten Vikarie der heiligen Anna gezahlt werden.

Es soll dem Testament von 761 (richtiger 1760) angefügt werden und dieselbe Gültigkeit haben.

                                     Cree Pastor

                                     Münster, 30. Januar 1761.“