Welches sonderlich hier den Fall hatt, wo die violatio und mörderliche Attaque des Königin. Postillons in Preußischen Terrtorio vorgegangen, wo Se. Königlichn. Majestaet mein allergrößter Herr per speciale Edictum sub dato Berlin den 30. Nov. 1754 allergnädist sancirt haben:

Daß weil die Posten aller Orten ein besonderes Privilegium haben, auch in diesen Landen Königliche Livrie und Wagen führen, also deren selben der gebührende respect bezeiget, und solche weder von Jemand, wer der auch sey, auf und angehalten, viel weniger gewaltthätigkeit, oder auch sonst ungebührlich behandelt werden dürfe. Höchstgedachte Königliche Majestät befehlen und verordnen, dass niemand, er sey auch wer er wolle, bey Strafe der Karrenz sich unterstehen müße, so wenig an deren ordinairen als extra Posten mit Schimpfworten oder Thätlichkeiten, Verpfändungen sich zu vergreiffen; sondern wan von deren Postilionen deren Königlichen Pfächten, Gerichtsobrigkeiten, oder Unterthanen über bestellte Äcker oder Wiesen zu geschlossenen Zeiten zu schaden gefahren würde; sie solchen vermeinten Frevel der Postillionen dem nächst belegenen Postamt anzeigen, oderfals dieses ihm keine Justitzadministrien wurde, solches weiter dem General Postamt umständlich melden, und promte auch ohne partheyische Justitz und Verschaffung zu länglicher satisfaction daselbst gewärtigen sollen.

Mithin ich hirunter desto eher von Ew. Excellenc die promteste Justiz hoffen kann, daß Hochdieseiben die in vermeltem Edict gesetzte Strafe wieder die Verbrechen werden wollen ziehen laßen, da Se. König!. Majestät in Preußen in dem Anschreiben von Se. Churfürstl. Gnaden von Cölln sich schon geäußert:

Daß Höchst dieselben, da das Verbrechen auf Königin. Gebiete begangen worden zur Untersuchung und Bestraffung des Hohoffs berechtigt wären, und solches sich auch im unverhofften Fall der versagten Genugthuung sich vorbehielten, in Zuversicht aber auf des Churfürstl.Hg. Ministern von Belderbuschs Excellence gerechte und billige Gesinnungen derenselben dieser Sache überlaßen wollten.

Folglich auch die Strafe des Gesetzes des Orts wo das Delictum begangen, um damehr zur Norm zu nehmen ist, da solches sich auf die im gantzen Römischen Reiche dienen Postillions bey gelegter in violabilität gründet, und der Hohoff, falß er vermeinet, daß vermelter Postillion unerlaubter Weise den Weeg betreten, sich doch von Ihm als einer Königlichen Post nicht vergreiffen dürfen, sondern nach erwehnten Edicto bey mir und allenfalls höheren Orts seine Beschwerden vorbringen müssen:

So übergebe ich hirbey Liquidationum das mir und dem Postillon inclusive der dem letzteren zugefügten Schmertzen Versäumnis und Kosten, caufirten Schaden sub Nro. 4. und bitte Ew.Excellence gehorsamst, den Hohoff und seine Complicen nicht nur mit der auf die Violatores Postarum gesetzten Straffe zu belegen, und ihm die fernere Turbation des Postillons zu inhibiren, sondern sie auch zur Ersetzung des liquidirten Schadens cum sepsis zu condemniren! Und im Fall dieselben das Ihnen imputirte Verbrechen in allen obangeführten Umständen in Abrede stellen sollten, respice dem Magistrat zu Soest zu requiriren und dem gf. Richter Keyser zu Oestinghausen zu befehlen, die unten gemelte unter eines jeden Jurisdiction stehende Zeugen über nachstehende Articel zu verhören, und die Totales verschießen einzusenden.